| Strafbefehl |
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Vergleichsweise geringfügige Sanktionen können durch einen Strafbefehl erledigt werden. Hierbei handelt es sich um ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung. In dem Strafbefehl steht der Tatvorwurf und die vom Gericht verhängte Strafe. Das Gericht erlässt einen Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Aktenlage. Der Vorteil für den Beschuldigten ist, dass er verurteilt wird, ohne dass er sich einem Gericht und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss (Öffentlichkeit, Presse u.a.). Der Strafbefehl wird per Post zugestellt. Innerhalb von 2 Wochen kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Wurde der Strafbefehl bei der Post niedergelegt (mit Benachrichtigung im Briefkasten) ist der Tag der Niederlegung für die Berechnung der 2-Wochenfrist maßgeblich. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl nach 2 Wochen rechtskräftig. Wird umfassend Einspruch eingelegt, gibt es demnächst eine Hauptverhandlung. Dabei sind 2 Punkte für den Angeklagten zu beachten:
Beide Punkte sind sehr genau abzuwägen.Sie müssen von Ihrem Anwalt genauestens zu diesen Punkten belehrt werden. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin |


