Rechtsanwalt Peter Feldkamp
 
 
 
 

 

 

Anwaltsbürogemeinschaft Feldkamp

 

 

 

 

Schweigerecht des Beschuldigten Drucken

In der Regel erhalten Sie von der Polizei die Mitteilung, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Häufig gehen die nunmehr Beschuldigten zur Polizei, lassen sich umfangreich vernehmen, um danach einen Anwalt/eine Anwältin aufzusuchen, da sie ahnen, einen Fehler gemacht zu haben.

Jeder Beschuldigte/jede Beschuldigte hat das Recht zu schweigen! Niemand ist verpflichtet, in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungs- Strafverfahren, aktiv mitzuwirken. Ihr Schweigen darf grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Jede noch so - für Sie vermeintlich unbedeutende Frage - kann in einem späteren Prozess von einer Wichtigkeit sein, die Sie nicht absehen können. Der/die Beschuldigte muss das Schweigen zu keinem Zeitpunkt begründen oder rechtfertigen. Sie brauchen nur zu sagen: ..."ich mache keine Angaben"... Alles was Sie bei der Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft (oder am Unfallort) sagen, kann in einem späteren Verfahren - sofern Sie belehrt wurden - vorgehalten werden. Schaden Sie sich nicht, durch eine unüberlegte Äußerung.

Entsprechend dem Schweigerecht haben Sie, wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, das Recht die Aussage zu verweigern, (§ 55 StPO), wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich durch Ihre Aussage belasten könnten und sich der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren) verfolgt zu werden.

Empfehlung: Machen Sie keine Aussage! Alles was Sie zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen vorbringen können, lässt sich auch noch nach Akteneinsicht durch Ihren Anwalt vortragen, der die Sach- und Rechtslage nach dem Studium der Akten beurteilt.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin

 

 

 

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