| Schweigerecht des Angeklagten |
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Jeder Angeklagte hat das Recht zu schweigen! Niemand ist verpflichtet, in einer Hauptverhandlung aktiv mitzuwirken. Ihr Schweigen darf grundsätzlich nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Jede noch so - für Sie vermeintlich unbedeutende Frage - kann in einem Prozess von einer Wichtigkeit sein, die Sie nicht absehen können. Der Angeklagte muss das Schweigen zu keinem Zeitpunkt begründen oder rechtfertigen. Sie brauchen nur zu sagen: ..."ich mache keine Angaben"... . Während des Ermittlungsverfahrens haben Sie selbstverständlich ebenfalls ein Schweigerecht. Leider belehrt die Polizei häufig nicht, bevor Fragen gestellt werden und vom Beschuldigten Antworten gegeben werden. Gerade im Ermittlungsverfahren - vor Akteneinsicht - sollten Sie NIEMALS eine Aussage machen. Sehr wenige Ausnahmen (z.B. offensichtliche Verwechslung) bestätigen die Ausnahme. Entsprechend dem Schweigerecht haben Sie, wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen, das Recht die Aussage zu verweigern, (§ 55 StPO), wenn die Gefahr besteht, dass Sie sich durch Ihre Aussage belasten könnten und sich der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren) verfolgt zu werden. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin |


