Rechtsanwalt Peter Feldkamp
 
 
 
 

 

 

Anwaltsbürogemeinschaft Feldkamp

 

 

 

 

Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt Drucken

Die Selbstanzeige

Mit der strafbefreienden Selbstanzeige hat der Gesetzgeber in § 371 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit geschaffen, den Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzufinden.

Der Grund für diese Möglichkeit ist nicht der, dem Bürger zur Straffreiheit zu verhelfen. Es dürften rein fiskalische Gründe im Vordergrund stehen. Der Staat erschließt sich mit dieser Möglichkeit eine Einnahmequelle. Die ansonsten verborgen gebliebenen Steuern müssen neben den angefallenen Zinsen, zurückgezahlt werden.

Nur wenn die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen zurückgezahlt werden, bleibt man ohne Strafe!

Bevor Sie eine Selbstanzeige tätigen, sollten Sie sich diesen Schritt genauestens überlegen und unbedingt zuvor professionellen Rat einholen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen (beispielhaft sei nur die Verjährung der eigentlichen Steuerhinterziehung genannt). Es sollte genau von Einzelfall zu Einzelfall abgewogen werden, ob eine Selbstanzeige wirklich sinnvoll ist.

Die Verteidigungsstrategien sind z.B. anders, wenn „nur“ Zinsen nicht versteuert wurden, als z.B. in Fällen, in denen die Einkünfte „schwarz“ waren.

Wann ist die Selbstanzeige nicht möglich?

Für die im Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) geschaffene und ab 01.01.2002 geltende gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370a AO ist die Selbstanzeige ausgeschlossen. Gewerbsmäßig ist im Strafrecht eine Tat dann, wenn sie wiederholt begangen wird und der Täter sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschafft. Wann dies bei einer Steuerhinterziehung der Fall ist, kann derzeit nur schwer eingeschätzt werden, da bisher wenig Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt.
Auch der Begriff des großen Ausmaßes ist für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht genau definiert.

Für die Fälle der „normalen“ Steuerhinterziehung ist die Selbstanzeige also möglich.

Wann ist die Selbstanzeige zu spät?

In einigen Fällen ist die Möglichkeit der Selbstanzeige ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber die Selbstanzeige nicht mehr als freiwillig akzeptiert:

  • Das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung (z.B. Steuerfahndung oder Betriebsprüfung). Das heißt allerdings nicht, dass bei oder nach jeder Steuerfahndungsmaßnahme oder Betriebsprüfung generell eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Es gilt einige Besonderheiten zu berücksichtigen, die die Rechtsprechung entwickelt hat.
  • Die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens.
  • Das Wissen oder Wissen müssen des Täters von der Entdeckung der Tat. Dabei muss genau geprüft werden, wann eine Tat als entdeckt gilt. Der reine Verdacht genügt nicht (z.B. Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Bank reichen allein nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen).

 

Welche Personen sind von der Selbstanzeige betroffen?

In den Genuss der Strafbefreiung können nicht nur Steuerpflichtige kommen, sondern alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung also auch Mittäter und Gehilfen (Angestellte einer Bank, Ehegatten, Erbengemeinschaften, Aussteller von falschen Rechnungen usw.).

Bei mehreren Tatbeteiligten müssen alle gleichzeitig (oft bei völlig unterschiedlichen Finanzämtern) Selbstanzeige erstatten. Erstattet nur einer Selbstanzeige, gilt die Tat bei den anderen als entdeckt und eine Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr.

Häufig wird diese Möglichkeit genutzt, um anderen Personen zu schaden (Beispiel: Zerstrittene Eheleute oder Erben).

Formerfordernis:

Eine besondere Form schreibt der Gesetzgeber für die Selbstanzeige nicht vor. Eine Selbstanzeige sollte immer schriftlich abgegeben werden. Sie sollten überlegen, die Selbstanzeige von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater verfassen und abgeben zu lassen.

Adressat der Selbstanzeige:

Die Selbstanzeige muss beim sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt erstattet werden. In manchen Fällen kann es hilfreich sein, der Steuerfahndung Die Frage der Zuständigkeit ist wichtig für die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige — sonst könnte die Selbstanzeige ins Leere gehen, weil die Tat vor Kenntnis des zuständigen Finanzamtes entdeckt werden könnte.

Inhalt der Selbstanzeige:

Durch die Selbstanzeige muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden, neue Steuerbescheide erlassen zu können. Also muss die Selbstanzeige alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Wenn es schnell gehen muss, sollten die erforderlichen Angaben geschätzt werden mit dem Hinweis, dass die genauen Angaben nachgeholt werden. Die Schätzungen sollten im Zweifel eher zu hoch als zu niedrig ausfallen, damit keine strafrechtlichen „Lücken“ entstehen. Häufig werden die neuen Steuerbescheide dann erst erlassen, wenn die genauen Zahlen und Unterlagen dem Finanzamt vorliegen. Das Wort Selbstanzeige muss übrigens nirgendwo stehen. Ausführungen zu den Beweggründen der Steuerhinterziehung oder der Selbstanzeige sind völlig überflüssig und fehl am Platz.

Nachzahlung der Steuer:

Voraussetzung für die Straffreiheit ist die Tatsache, dass die hinterzogenen Steuern in voller Höhe in der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt werden. Wer also die hinterzogenen Steuern schon ausgegeben hat und nicht zurückzahlen kann, dem hilft eine Selbstanzeige in der Regel nicht. Er liefert sich eventuell völlig unnötig der Strafverfolgung aus und sollte sich zunächst mit seinem Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten.

Folge der Selbstanzeige:

War die Selbstanzeige rechtzeitig (also kein Ausschlussgrund), vollständig und sind die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt worden, so kann keine Bestrafung mehr wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfolgen.

Schwieriger gestaltet sich der Fall, wenn mehrere an der Steuerhinterziehung beteiligt waren, die Selbstanzeige unvollständig war oder gleichzeitig mit der Steuerhinterziehung noch andere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.

Daher mein Rat: Lassen Sie sich unbedingt helfen! Sparen Sie nicht an der falschen Stelle.

Verjährungsfragen:

 

Wichtig ist zunächst, zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden.
Die Strafverfolgungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung 5 (fünf) Jahre, sofern diese Frist nicht vorher durch bestimmte Maßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme usw.) unterbrochen wurde. Der Fristbeginn ist der Tatzeitpunkt der Steuerhinterziehung. Da die Frage der Verjährung nicht ganz einfach, aber sehr wichtig ist, sollte sie von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Die Festsetzungsverjährung beträgt hingegen nach § 169 AO bei Steuerhinterziehung in der Regel 10 (zehn) Jahre. Das heißt, unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung noch möglich ist oder nicht, müssen hinterzogene Steuern für zehn Jahre zurückgezahlt und verzinst werden, wenn die Steuerhinterziehung nachweisbar ist.

Ist die Tat also strafrechtlich verjährt, ist eine Selbstanzeige in den meisten Fällen völlig überflüssig und eher schädlich, denn unabhängig von dieser Verjährung muss die hinterzogene Steuer ja zurückgezahlt werden.

Hinterziehungszinsen:

Nach § 235 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen.
Zinsschuldner ist dabei derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Der sog. Zinslauf, also der Zeitpunkt, ab dem die hinterzogenen Steuern zu verzinsen sind, beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils (in vielen Fällen ist dies der Zeitpunkt der Abgabe der unrichtigen Steuererklärung). Die Zinsen werden mit 0,5 % der hinterzogenen Steuer pro Monat berechnet (und das bis zu 10 (zehn) Jahre zurück/sog. Festsetzungsverjährung) und sind nicht von der Steuer absetzbar.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin

 

 

 

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