Rechtsanwalt Peter Feldkamp

§ 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG): "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate".

Grundsätzlich beträgt also die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung drei Monate. Die Frist beginnt in allen Fällen zu laufen, sobald die Handlung beendet ist.

Wenn also am 30. Juni ein Rotlichtverstoß begangen wurde, beginnt an diesem Tag die Verjährungsfrist. Die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung läuft nach der die Frist ausmachenden Anzahl von Monaten mit Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht. Im Beispielsfall wären also am 30. September die drei Monate abgelaufen. Nach dem soeben gesagten, läuft die Frist bereits am 29. September ab, da maßgeblich auf den Tag abgestellt wird, der dem Anfangstag der Frist (30.) vorausgeht. Das gilt nur, wenn eine Unterbrechung der Verjährung nicht eintrat. Ob das Ende der Verjährungsfrist auf einen Wochentag, Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, ist unerheblich.

Unterbrechung der Verjährung:

Maßgeblich für die Unterbrechung der Verjährung ist § 33 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz). Es sind zahlreiche Umstände im Gesetz geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat bereits der Ausdruck eines Anhörungsbogens eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht. Daneben gibt es weitere, teils behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Hat man also nach einem Verstoß drei Monate nichts von der Sache gehört, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Sache verjährt ist.

Erst nach Akteneinsicht kann Ihr Anwalt prüfen, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Unterbrechung durch Übersendung des Anhörungsbogen:

Mit der Übersendung des Anhörungsbogen wird dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt - er kann sich äußern - und mitgeteilt, dass gegen Ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Durch die Übersendung wird grundsätzlich die Verjährung unterbrochen.

Voraussetzung (u.a.) ist, dass sich aus dem Anhörungsbogen ein konkreter Vorwurf ergibt und der Vorwurf sich gegen eine bestimmte Person richtet. Handlungen, die erst zu der Ermittlung eines noch unbekannten Tatverdächtigen führen sollen, haben somit keine verjährungsunterbrechende Wirkung.

Rechtschreibfehler sind unerheblich, wenn sich aus dem gesamten Anhörungsbogen zweifelsfrei ergibt, gegen wen der Vorwurf konkret gerichtet ist. Auch wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht, hat die Absendung des Anhörungsbogen verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Behauptung, einen Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, hat folglich keine Auswirkung auf die Verjährung. Ob die Behörde einen Anhörungsbogen abgesendet hat, kann nur der Rechtsanwalt nach Akteneinsicht prüfen.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Feldkamp  Berlin

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