Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ermittelt zunächst die Polizei. Mit dem Schlussbericht versehen, geht die Akte alsdann zur Staatsanwaltschaft.
Dort wird entschieden, ob Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch auch einstellen. Das Gesetz kennt mehrere Einstellungsmöglichkeiten:

Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs.2 StPO mangels Tatverdachts. Wie ein Freispruch, allerdings trägt der Beschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst (z.B. Anwaltskosten).

Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt. Es ist sogar möglich, dass der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten auferlegt werden (z.B. die Anwaltskosten).

Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO, wegen geringer Schuld: Das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Die Geldbuße richtet sich nach dem Einkommen des Beschuldigten und der zugrunde liegenden Tat. Die Geldbuße muss innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden.

Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 ff. StPO (unwesentliche Nebenstraftaten oder Beschränkung der Strafverfolgung u.a.). Das Verfahren kann z.B. im Hinblick auf weitere Strafverfahren eingestellt werden, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Feldkamp, Berlin

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