Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Viele Mandanten halten die Pflichtverteidigung für eine Art Prozesskostenhilfe, bei der es nur darum geht, die Kostenfrage zu klären. Das ist so nicht richtig. Zwar werden die Kosten der Verteidigung von der Landeskasse übernommen, jedoch ist Geldnot und Mittellosigkeit kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Im übrigen werden dem Mandanten später diese Kosten von der Landeskasse in Rechnung gestellt. Der Mittellose Mandant wird zwar aufgefordert die Pflichtverteidigerkosten zurück zu zahlen. Wenn Sie jedoch nicht in der Lage sind, wird man Sie nicht zivilrechtlich verfolgen. 

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn:

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
  2. sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet (erst seit 2010),
  3. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird,
  4. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
  5. der Beschuldigte sich mindestens 3 Monate in Haft befindet und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wurde,
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt,
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen wurde,
  9. die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es gebieten,
  10. oder erkennbar ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann,

Mittellosigkeit rechtfertigen nicht die Bestellung eines Verteidigers.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Feldkamp, Berlin

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