Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Rechtsanwalt und Fachanwalt Peter Feldkamp

Winterfeldtstr. 1 * 10781 Berlin
Tel.: (030) 23 55 23 0 * 24h 0162 1950609 (keine SMS)
Fax: (030) 23 55 23 23

Nehmen Sie niemals Stellung, wenn man Sie angehalten hat und den Vorwurf macht, unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gefahren zu sein. Gehen Sie sofort zum Anwalt. Dieser beantragt Akteneinsicht und erarbeitet mit Ihnen eine Strategie. Rufen Sie uns sofort an oder schreiben Sie eine Mail auf dem Kontaktformular.

Die 0,3 Promille Grenze: 

Bis zu 0,3 Promille im Blut, während des Führens eines Kraftfahrzeuges, haben Sie nichts zu befürchten. Haben Sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis zu 0,5 Promille und keinen Unfall, sondern sind z.B. zufällig überprüft worden, so wird kein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet. Ein Strafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie mehr als 0,3 Promille im Blut haben und es zusätzlich zu einem alkoholbedingten Fahrfehler bzw. zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist.

Die 0,5 Promille Grenze:

Ordnungswidrig handelt, wer 0,5 Promille oder mehr im Blut hat und dabei ein Kraftfahrzeug führt (kein Fahrrad). 1998 wurde die 0,5 Promille Grenze eingeführt.  
Rechtsfolge: Der Bußgeldrahmen reicht bis zu einer Geldbuße von 1.500,00 EURO.
Das Gesagte gilt für die Fahrt mit einer Blutalkohlkonzentration von 0,5 - 1,09 Promille ohne Unfall oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.

Die 1,1 Promille Grenze

Ab 1,1 Promille sind Sie absolut fahruntauglich. Es wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eingeleitet. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 - 2,0 Promille müssen Sie mit einer Sperre von mindestens 6 Monaten, einer Geldstrafe und Punkten in dem Fahreignungsregister rechnen. Bei über 2,0 Promille erhöht sich die Sperre und die Geldstrafe deutlich. Ab 1,6 Promille erhalten Sie den Führerschein nicht ohne weiteres zurück. Sie werden zu einer MPU geladen (Volksmund: Idiotentest). Außerdem müssen Sie einen Abstinenznachweis erbringen. 

Fahrradfahrer:

Auch diese können sich der Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar machen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Fahrradfahrer mit einer BAK von 1,3-1,6 Promille absolut fahruntauglich ist. Achtung! Es werden in diesem Fall auch Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt!

Drogen: 

Drogentests werden immer häufiger durchgeführt. Werden Sie positiv auf Drogen getestet (die Polizei hat Schnelltests im Fahrzeug), wird ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet. Häufig ist es viel schwieriger die Fahrerlaubnis zurück zu erhalten.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger  Feldkamp Berlin

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