Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Fahren Sie zu schnell oder wird Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, so muss Ihnen die Behörde als Fahrer oder Fahrerin den Verstoß nachweisen! Ist der Fahrer Ihres Fahrzeuges nicht zu ermitteln, ist das Verfahren einzustellen. Es entstehen Ihnen als Halter des Fahrzeuges keine Kosten.

Etwas anderes gilt bei Parkverstößen: hier gilt die so genannte "Halterhaftung" gemäß § 25a StVG:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt.

Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden (beauftragen Sie in diesem Verfahren einen Rechtsanwalt, werden dessen Kosten nicht von einer Rechtsschutzversicherung bezahlt). Außerdem ist zu beachten, dass es in diesem Verfahren nicht mehr darum geht, ob Sie falsch geparkt haben. Das Bußgeldverfahren ist durch Einstellung bereits beendet. Das Gericht prüft nur, ob die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtig ist (richtiger Halter u.ä.).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Bußgeldsachen Peter Feldkamp Berlin

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