Rechtsanwalt Peter Feldkamp

Kfz-Leasing liegt vor, wenn der Leasinggeber (z.B. eine Bank) ein Auto gegen eine "Miete" zum Gebrauch an Sie (Leasingnehmer) überlässt.

Im Gegensatz zur Miete trifft den Leasingnehmer die Last von

  • Instandhaltung
  • Sachmängeln
  • Zerstörung, Beschädigung und Diebstahl.

Beim Mietvertrag wären das Obliegenheiten des Vermieters. Der Leasinggeber tritt seine diesbezüglichen Ansprüche an den Leasingnehmer ab. Letztlich sind Sie zwar nicht Eigentümer es Fahrzeuges, müssen sich aber wie einer behandeln lassen. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ist in der Regel Pflicht.

Der Vorteil des Leasing liegt in der steuerrechtlichen Behandlung der Leasingraten. Diese können sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, während beim Kauf eines Fahrzeuges, der Kaufpreis nicht sofort voll als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Es gibt verschiedene Arten des Leasings. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, zeigt aber die häufigsten Leasingarten.

  1. Leasing mit Kilometerabrechnung:
    Im Gegensatz zur Restwertabrechnung gibt es nach Ablauf der Leasingzeit keine Zahlung. Das Restwertrisiko liegt beim Leasinggeber. Es wird nur nach Kilometern abgerechnet. Wird die vereinbarte Jahresleistung (in der Regel 10.000-25000 Kilometer jährlich) überschritten, sind relativ teure Nachzahlungen je mehr gefahrenen Kilometer fällig. Sind Sie unter dem vereinbarten Limit geblieben, muss der Leasinggeber in der Regel relativ wenig Geld pro nicht gefahrenen Kilometer zahlen.
  2. Leasing mit Andienungsrecht:
    Ist ein Andienungsrecht vereinbart, kann der Verkäufer nach Ablauf der Leasingzeit verlangen, dass Sie das Auto zum kalkulierten Restwert kaufen. Verbunden ist damit jedoch nicht ein Anspruch, das Auto auch kaufen zu dürfen. Die Entscheidung fällt der Leasinggeber. Wenn Sie von Beginn an planen, dass Auto nach der vereinbarten Dauer zu kaufen, sollten Sie dieses schriftlich vereinbaren.
  3. Leasing mit Restwertabrechnung:
    Von Ihnen sind in einem solchen Fall mehrere Zahlungen zu leisten:
    • Sonderzahlung bei Beginn des Vertrages
    • Leasingraten
    • gegebenenfalls Restwert bei Vertragsende

Bei Vertragsende wird der Wert des Fahrzeuges mit dem bei Vertragsbeginn kalkulierten Restwert verglichen. Ist der Fahrzeugwert gegenüber der Kalkulation höher, würden Sie eine Erstattung von 75% erhalten. Ist der Fahrzeugwert gegenüber der Kalkulation niedriger, muss die Differenz nachgezahlt werden.

Häufig bestehen folgende Risiken:

  • Hohe Leasingraten - niedrig kalkulierter Restwert. Der tatsächliche Wert des Fahrzeuges ist am Ende der Leasingzeit häufig höher als der anfänglich kalkulierte Restwert. Sie würden jedoch lediglich 75% des Erlöses erhalten, der über der anfänglichen Restwertkalkulation liegt.
  • Niedrige Leasingraten - hoch kalkulierter Restwert. Der tatsächliche Restwert des Fahrzeuges ist am Ende der Leasingzeit oft niedriger als anfänglich kalkuliert. Sie müssten dann die Differenz nachzahlen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidiger Peter Feldkamp Berlin

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