| Akteneinsicht in der II. Instanz eines Strafverfahrens |
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Der Verteidiger / die Verteidigerin hat das Recht, jederzeit Akteneinsicht zu nehmen. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt, so ist der Anwalt gehalten Akteneinsicht zu beantragen, um das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zu kopieren, da in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aussagen protokolliert werden und so zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht unerlässlich ist. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin |


