| Verkehrszentralregister Flensburg |
|
|
8-13 Punkte Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar 14-17 Punkte Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte. 14-17 Punkte und bereits Aufbauseminar: Erneute schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. 18 und mehr Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis. Punkteabzug:Ein Punkteabzug ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich und es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden. Abzug bis zu 4 Punkte: freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte. Abzug von 2 Punkten: freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von 9-13 Punkten. keinen Abzug: bei angeordneter Teilnahme an einem Aufbauseminar Abzug von 2 Punkten: freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei 14-17 Punkten. Tilgung/Löschung der Punkte:Eintragungen werden grundätzlich nach Ablauf der in § 29 StVG genannten Frist getilgt. 2 Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit. 5 Jahre bei Straftaten (Ausnahmen: Verurteilungen nach §§ 315c Abs.1 Nr.1a, 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs.1 Satz3 StGB angeordnet worden ist). 10 Jahre in allen übrigen Fällen (z.B. die o.g. Ausnahmen; Versagung der Fahrerlaubnis u.a.). Fristberechnung:Die Frist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils. Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens nach 5 Jahren nach der Entscheidung oder dem Verzicht. Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist seit dem 01.September 2004 nicht mehr mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung. Nunmehr berechnet sich die Frist aufgrund des Datums der Taten. Das bedeutet, es macht seitdem keinen Sinn mehr, ein Rechtsmittel einzulegen, um die 2 Jahresfrist zu erreichen! Tilgungshemmung:Sind mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr.1-9 StVG im Zentralregister erfaßt, so erfolgt die Tilgung erst, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen für die Tilgung vorliegt. Alle Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Abweichend hiervon werden Eintragungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten spätenstens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 24a StVG. |


