| Fahrverbot im Bußgeldbescheid /Möglichkeit des Wegfalls |
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Sofern es Ihnen bei dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorrangig um die Abwendung des Fahrverbotes geht, weisen wir Sie auf folgendes hin:Liegt wegen eines erheblichen Verstoßes eine grobe Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers vor, so ist die Anordnung eines Fahrverbotes die Regel. Davon darf das Gericht nur dann ausnahmsweise abweichen, wenn der Regelfall für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde oder sonst unter Würdigung aller Umstände unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Fall liegt beispielsweise bei ernsthaft drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder bei zu befürchtender Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz vor (u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.12.1995-2 Ss (OWi) 141 B/95 -). Dies ist jedoch durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; die bloße Behauptung, durch ein Fahrverbot unverhältnismäßig hart getroffen zu werden, reicht nicht aus.
Sowohl erhebliche finanzielle Einbußen als auch eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität sind wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes vom Gesetzgeber geradezu gewollt und nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Fazit:Für in Berlin berufstätige (das dürfte für die meisten Großstädte gelten) ist eine Existenzgefährdung durch den Verlust der Fahrerlaubnis für einen Monat kaum zu begründen. In anderen Bundesländern (Stichwort Flächenstaat, z.B. Brandenburg) ist die Situation etwas günstiger. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin |


