| Fahrverbot / Entzug der Fahrerlaubnis |
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Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten:Dieses erwartet Sie z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen (innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h), Trunkenheitsfahrten (0,8 und weniger als 1,1 Promille) und Rotlichtverstößen. Entzug der Fahrerlaubnis:Das Strafgericht oder die Führerscheinstelle entzieht die Fahrerlaubnis, wenn Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind.
Vorläufige Entziehung durch das Gericht § 111a StPO: In einem Ermittlungsverfahren wird der Fahrerlaubnis auch vorläufig (bis zum Hauptverhandlung § 111 StPO) entzogen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Fahrerlaubnis demnächst in einer Gerichtsverhandlung entzogen wird. Rechtsmittel:Gegen die vorläufige Entziehung kann Beschwerde eingelegt werden. Dann erfolgt eine Überprüfung durch das übergeordnete Landgericht. In der Praxis ist die Einlegung dieses Rechtsmittels häufig nicht ratsam. Denn das Landgericht entscheidet nach Aktenlage. Nur bei Offensichtlichkeit der falschen Entscheidung des Amtsgerichtes und daraus resultierender Erfolgsaussicht sollte Beschwerde eingelegt werden. Durch das Rechtsmittel verzögert sich die Bearbeitung der Sache um mindestens 1 Monat. Bestätigt das Landgericht den vorläufigen Entzug, ähnelt das spätere Urteil des Amtsgerichts nicht selten sehr dem Beschluss des Landgerichts gegen die Beschwerde! Die Führerscheinstelle entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sie der Ansicht ist, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (Punktehöchstgrenze erreicht, Mehrfach mit erheblichen Verstößen aufgefallen u.a.). © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin |


