| Trunkenheit im Straßenverkehr - Strafverfahren |
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Die 0,3 Promille Grenze:Bis zu 0,3 Promille im Blut, während des Führens eines Kraftfahrzeuges, haben Sie nichts zu befürchten. Haben Sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis zu 0,5 Promille und keinen Unfall, sondern sind z.B. zufällig überprüft worden, so wird kein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet. Ein Strafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie mehr als 0,3 Promille im Blut haben und es zusätzlich zu einem alkoholbedingten Fahrfehler bzw. zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Die 0,5 Promille Grenze:Ordnungswidrig handelt, wer 0,5 Promille oder mehr im Blut hat und dabei ein Kraftfahrzeug führt (kein Fahrrad). 1998 wurde die 0,5 Promille Grenze eingeführt. Die Rechtsfolgen, die vormals erst ab 0,8 Promille eintraten, gelten seitdem bereits ab 0,5 Promille. Dem Blutalkoholwert 0,5 Promille wurde der Atemalkoholwert 0,25 mg/l gleichgestellt. Sind bestimmte Anforderungen an die Messtechnik erfüllt, können auch Atemalkoholmessungen in Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen. Die 1,1 Promille Grenze Ab 1,1 Promille sind Sie absolut fahruntauglich. Es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 - 2,0 Promille müssen Sie mit einer Sperre von 9-12 Monaten, einer Geldstrafe und 7 Punkten in dem Verkehrszentralregister rechnen. Bei über 2,0 Promille erhöht sich die Sperre und die Geldstrafe deutlich. Ab 1,6 Promille müssen Sie damit rechnen, dass Sie den Führerschein nicht ohne weiteres zurückerhalten. Sie werden voraussichtlich medizinisch psychologisch untersucht (Volksmund: Idiotentest). Fahrradfahrer:Auch diese können sich der Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar machen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Fahrradfahrer mit einer BAK von 1,3-1,6 Promille absolut fahruntauglich ist. Achtung! Es werden in diesem Fall auch Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt! © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Feldkamp, Berlin |


